ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen

 

mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),

 

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,

 

nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

 

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

 

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

 

2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw.

 

–Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

 

3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes

 

schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate´vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr

 

und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. usw.. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit

 

beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.

 

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

 

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht

 

erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme

 

- schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des

 

Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

 

2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer

gilt das Werk als nicht abgenommen.

 

3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel

beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden,

die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und

Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben

hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber

keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden

Flächen trifft.

 

4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch

nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung

Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur

geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber

das Kündigungsrecht nicht zu.

 

5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht

beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen

ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden

Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

 

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

 

§ 4 Aufmaß

 

1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung

des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

 

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

 

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von

Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen.

Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Preise

 

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes

geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen,

Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen

Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 6 Sicherheitseinbehalt

 

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen

oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Haftung

 

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer

im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf

Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für

Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

 

2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

 

1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders

vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart.

 

2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig wenn

nicht anders vereinbart.

 

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils

gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden

bleibt vorbehalten.

 

§ 9 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

§ 10 Datenspeicherung

 

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes

(§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

§ 11 Teilunwirksamkeit

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle

der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen

Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.